§ 24 SchwbAV - Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung
und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und
Fertigkeiten
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§ 24 Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung
und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und
FertigkeitenSchwerbehinderte Menschen, die an inner- oder außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung zur Erhaltung und Erweiterung ihrer beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten oder zur Anpassung an die technische Entwicklung teilnehmen, vor allem an besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, können Zuschüsse bis zur Höhe der ihnen durch die Teilnahme an diesen Maßnahmen entstehenden Aufwendungen erhalten. Hilfen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.
Diskussion zu § 24 SchwbAV
LX
03.07.2025 19:53
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