§ 37 SchwbAV - Anwendung der Vorschriften der
Bundeshaushaltsordnung
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§ 37 Anwendung der Vorschriften der
BundeshaushaltsordnungFür den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.