§ 37 SchwbAV - Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.