§ 45 SchwbAV - Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.