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§ 45 SchwbAV - Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Stand 29.06.2021
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§ 45 Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Für Vorhaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die dem Beirat zur Stellungnahme zuzuleiten sind, gelten die §§ 43 und 44 entsprechend.