Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
§ 1 Anzuwendende Vorschriften Soweit nicht die Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) - ABl. EG Nr. L 199 S. 1 - (Verordnung) gilt, sind auf eine Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes (Vereinigung) die folgenden Vorschriften, im übrigen entsprechend die für eine offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften anzuwenden; die Vereinigung gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.
§ 2 Anmeldung zum Handelsregister (1) Die Vereinigung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Die Anmeldung zur Eintragung der Vereinigung in das Handelsregister hat zu enthalten:
- 1.
- die Firma der Vereinigung mit den voran- oder nachgestellten Worten "Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung" oder der Abkürzung "EWIV", es sei denn, daß diese Worte oder die Abkürzung bereits in der Firma enthalten sind;
- 2.
- den Sitz der Vereinigung;
- 3.
- den Unternehmensgegenstand;
- 4.
- den Namen, das Geburtsdatum, die Firma, die Rechtsform, den Wohnsitz oder den Sitz sowie gegebenenfalls die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung;
- 5.
- die Geschäftsführer mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz sowie mit der Angabe, welche Vertretungsbefugnis sie haben;
- 6.
- die Dauer der Vereinigung, sofern die Dauer nicht unbestimmt ist.
(3) Zur Eintragung in das Handelsregister sind ferner anzumelden:
- 1.
- Änderungen der Angaben nach Absatz 2;
- 2.
- die Nichtigkeit der Vereinigung;
- 3.
- die Errichtung und die Aufhebung jeder Zweigniederlassung der Vereinigung;
- 4.
- die Auflösung der Vereinigung;
- 5.
- die Abwickler mit den in Absatz 2 Nr. 5 genannten Angaben sowie Änderungen der Personen der Abwickler und der Angaben;
- 6.
- der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;
- 7.
- eine Klausel, die ein neues Mitglied gemäß Artikel 26 Abs. 2 der Verordnung von der Haftung für Verbindlichkeiten befreit, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
(4) Die Verpflichtung zur Anmeldung weiterer Tatsachen auf Grund des § 1 bleibt unberührt.
§ 3 Besonderheiten der Handelsregisteranmeldung (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind von den Geschäftsführern oder den Abwicklern vorzunehmen. Die Anmeldung zur Eintragung einer Vereinigung ist durch sämtliche Geschäftsführer, die Anmeldung zur Eintragung des Schlusses der Abwicklung durch sämtliche Abwickler zu bewirken.
(2) Das Ausscheiden eines Mitglieds aus der Vereinigung und die Auflösung der Vereinigung durch Beschluß ihrer Mitglieder