§ 6 EWIVAG - Aufstellung des Jahresabschlusses
§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen.
Diskussion zu § 6 EWIVAG
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03.12.2025 12:08