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§ 6 EWIVAG - Aufstellung des Jahresabschlusses
Stand 05.04.2013
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§ 6 Aufstellung des Jahresabschlusses
Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Vereinigung zu sorgen und den Jahresabschluß aufzustellen.