Vierter Unterabschnitt. Wahlvorschläge, Stimmzettel

§ 31 Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordern die Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge beim Bundeswahlleiter auf und weisen auf die Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen nach § 2 Abs. 1 und § 8 des Europawahlgesetzes hin. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge, auf die Zahl der in bestimmten Fällen beizubringenden Unterschriften, Unterlagen und Nachweise sowie auf die mit den Wahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin (§§ 9 und 11 des Europawahlgesetzes).
(2) Der Bundeswahlleiter macht öffentlich bekannt, wo und in welcher Frist und Form der Ausschluß von der Listenverbindung eines Wahlvorschlagsberechtigten erklärt werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Europawahlgesetzes).
§ 32 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Die Wahlvorschläge sollen nach den Mustern der Anlagen 12 und 13 in zwei Ausfertigungen eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
1.
als Wahlvorschlag einer Partei den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese; die Partei kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
2.
als Wahlvorschlag einer sonstigen politischen Vereinigung den Namen und, sofern sie ein Kennwort verwendet, auch
dieses; die Vereinigung kann den Namen und die Kurzbezeichnung ihrer Mitgliedsvereinigung im Wahlgebiet sowie ihres europäischen Zusammenschlusses anfügen;
3.
in erkennbarer Reihenfolge die Bewerber und, sofern Ersatzbewerber benannt sind, auch diese mit dem Familiennamen, den Vornamen, dem Beruf oder Stand, dem Geburtsdatum, dem Geburtsort und der Anschrift (Hauptwohnung).
Sie sollen ferner Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-​Mail-Adresse der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
(2) Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter in dem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist der Wahlvorschlag von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, die im Bereich des Landes liegen, dem Satz 1 entsprechend zu unterzeichnen. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist eine schriftliche, dem Satz 1 entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände beibringt. Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist von dem Vorstand des Bundesverbandes des Wahlvorschlagsberechtigten entsprechend Satz 1 zu unterzeichnen. Hat ein Wahlvorschlagsberechtigter im Wahlgebiet keinen Bundesverband oder keine einheitliche Bundesorganisation, ist der Wahlvorschlag von allen Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände im Wahlgebiet, oder wenn bei einer sonstigen politischen Vereinigung weder ein Bundesverband noch ein Gebietsverband im Wahlgebiet vorhanden sind, von ihrem obersten Vorstand in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechend den Sätzen 1 und 3 zu unterzeichnen.