§ 25 EuWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
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§ 25 Zuständige Behörde, Form des WahlscheinesDer Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.