§ 25 EuWO - Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
§ 25 Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.