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§ 56 EuWO - Stimmabgabe in Klöstern
Stand 15.06.2021
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§ 56 Stimmabgabe in Klöstern
Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.