§ 56 EuWO - Stimmabgabe in Klöstern
§ 56 Stimmabgabe in Klöstern Die Gemeindebehörde soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 55 regeln.