Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU bezeichneten Gebiet gelegen ist, sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, hat der Transportunternehmer sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder die Ausrüstung nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 gereinigt und desinfiziert ist, bevor das Fahrzeug oder die Ausrüstung in das Inland gelangt. Soweit eine Reinigung und Desinfektion zu dem in Satz 1 oder 2 vorgesehenen Zeitpunkt nicht möglich ist, ist sie in engem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang
1.
im Falle des Satzes 1 mit dem Verlassen des dort genannten Betriebs oder der dort genannten Schlachtstätte, oder
2.
im Falle des Satzes 2 mit Erreichen des Inlandes
und jeweils spätestens, bevor ein Betrieb oder eine Schlachtstätte erreicht wird, durchzuführen.
(3) Der Transportunternehmer hat Nachweis darüber zu führen, dass die Reinigung und Desinfektion nach dieser Vorschrift durchgeführt worden ist. Der Nachweis ist sechs Monate aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für den Transport von tierischen Nebenprodukten entsprechend.
(5) § 22 Absatz 1 der Viehverkehrsverordnung sowie das Recht über tierische Nebenprodukte bleiben unberührt.
§ 3 Behördliche Anordnungen Die zuständige Behörde kann, soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
für Schweine eines bestimmten Gebiets eine amtstierärztliche Untersuchung auf Schweinepest oder Afrikanische Schweinepest einschließlich der Entnahme erforderlicher Proben zur Untersuchung,
2.
für Schweine, die in einen Betrieb eingestellt werden,
a)
eine Untersuchung,
b)
eine Absonderung,
c)
eine behördliche Beobachtung
anordnen.
§ 3a Weitere behördliche Anordnungen Die zuständige Behörde kann für ein von ihr bestimmtes Gebiet, soweit es zur Vorbeugung vor der Einschleppung oder zur Erkennung der Schweinepest oder der Afrikanischen Schweinepest erforderlich ist, anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte
1.
geeignete Maßnahmen zur
a)
Suche nach verendeten Wildschweinen oder
b)
verstärkten Bejagung von Wildschweinen
durchzuführen haben,
2.
jedes erlegte Wildschwein unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu kennzeichnen und für jedes erlegte Wildschwein einen von ihr vorgegebenen Begleitschein auszustellen haben,
3.
von jedem erlegten Wildschwein unverzüglich Proben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zur virologischen und serologischen Untersuchung auf Schweinepest oder zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen, zu kennzeichnen und zusammen mit dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein der von ihr bestimmten Stelle zuzuführen haben,
4.
dafür Sorge zu tragen haben, dass das Aufbrechen der Wildschweine und die Sammlung des Aufbruchs zentral an einem Ort erfolgt und der Aufbruch unschädlich beseitigt wird,