- 1.
Schweine dürfen weder in einen noch aus einem Betrieb verbracht werden.
- 2.
Hausschlachtungen von Schweinen sind verboten.
- 3.
Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen oder darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde und nur zu diagnostischen Zwecken oder zur unschädlichen Beseitigung aus einem Betrieb im Sperrbezirk verbracht werden.
- 4.
Die künstliche Besamung von Schweinen ist verboten.
- 5.
Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben oder transportiert werden. Dies gilt nicht für den Transport im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen, sofern das Transportmittel nicht anhält und die Schweine nicht entladen werden.
- 6.
Die Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art mit Klauentieren sowie der Handel mit Klauentieren ohne vorherige Bestellung ist verboten.
- 7.
Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden.
- 8.
Fahrzeuge und Ausrüstungen für den Transport von Schweinen, anderen Tieren oder Gegenständen, die mit dem Seuchenerreger in Kontakt gekommen sein können, sind unverzüglich nach der Benutzung - a)
im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG,
- b)
im Falle der Afrikanischen Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2002/60/EG
und nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen, zu desinfizieren und, soweit erforderlich, zu entwesen. - 9.
§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe a und b und Absatz 3 Nummer 1 gilt entsprechend.