- a)
dürfen geimpfte Schweine außer zur sofortigen Schlachtung in einer von der zuständigen Behörde bezeichneten, innerhalb oder in der Nähe des Impfgebiets gelegenen Schlachtstätte oder zur sofortigen Tötung und unter amtlicher Aufsicht erfolgenden unschädlichen Beseitigung nicht aus dem Impfgebiet verbracht werden,
- b)
ist frisches Fleisch, das von geimpften Schweinen erschlachtet worden ist, unschädlich zu beseitigen oder, sofern es für den menschlichen Genuss bestimmt ist, - aa)
nur zum Zwecke des innerstaatlichen Handels abzugeben und
- bb)
mit dem Stempel nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2002/99/EG zu kennzeichnen und in einem von der zuständigen Behörde bestimmten Betrieb zu behandeln und zu diesem Betrieb in verplombten Transportmitteln zu befördern; die Fahrzeuge und die beim Transport benutzten Ausrüstungsgegenstände sind unverzüglich nach dem Transport von dem Transportunternehmer nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde und im Falle der Schweinepest nach Maßgabe des Anhangs II Nummer 1 der Richtlinie 2001/89/EG zu reinigen und zu desinfizieren,
- c)
dürfen Ferkel geimpfter Sauen aus dem Ursprungsbetrieb nur - aa)
direkt oder über einen von der zuständigen Behörde benannten Betrieb in eine Schlachtstätte zur sofortigen Schlachtung oder
- bb)
in einen anderen Betrieb nach serologischer Untersuchung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen Schweinepest
verbracht werden, - d)
dürfen Sperma, Eizellen und Embryonen den geimpften Schweinen nicht entnommen werden,
- e)
sind Sperma, Eizellen und Embryonen, die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor der Impfung entnommen wurden, unter amtlicher Aufsicht unschädlich zu beseitigen.