- 1.
verendet aufgefundene Wildschweine abweichend von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb zu einer von ihr bestimmten Stelle verbracht werden,
- 2.
von jedem verendet aufgefundenen Wildschwein nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest entnommen, gekennzeichnet und die Proben mit einem von der zuständigen Behörde vorgegebenen Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zugeleitet werden,
- 3.
erlegte Wildschweine in einem von ihr bestimmten Gebiet in einem Verarbeitungsbetrieb für Material der Kategorie 1 nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich zu beseitigen sind, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
- 4.
Jagdausübungsberechtigte zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannten Proben zur virologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildschweinen zur serologischen Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zu entnehmen und zu kennzeichnen haben und diese Proben zusammen mit der Probe für die virologische Untersuchung, dem Tierkörper, dem Aufbruch und dem Begleitschein einer von ihr bestimmten Stelle zur Untersuchung auf Afrikanische Schweinepest zuzuleiten haben.