- 1.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in das sonstige Inland nicht verbracht werden,
- 2.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet oder in einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden,
- 3.
aus einem Betrieb, der außerhalb eines gefährdeten Gebietes oder einer Pufferzone gelegen ist, innergemeinschaftlich nicht verbracht oder ausgeführt werden, wenn in den Betrieb innerhalb von 30 Tagen vor dem innergemeinschaftlichen Verbringen oder der Ausfuhr Hausschweine aus einem gefährdeten Gebiet oder einer Pufferzone eingestellt worden sind,
- 4.
in einen Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden,
- 5.
aus einem Betrieb, der in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, in eine Schlachtstätte, die in einem gefährdeten Gebiet gelegen ist, nicht verbracht werden.