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§ 15 KVLG 1989 - Vertragsrecht
Stand 19.07.2021
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§ 15 Vertragsrecht
Für die Beziehungen der landwirtschaftlichen Krankenkasse zu den Leistungserbringern gelten die Vorschriften des Vierten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird.