§ 50a KVLG 1989 - Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.