Open user menu
§ 50a KVLG 1989 - Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Stand 19.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 50a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Für die nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Versicherungspflichtigen gilt § 256a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.