§ 51a KVLG 1989 - Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung Für die Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.