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§ 55 KVLG 1989 - Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Stand 19.07.2021
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§ 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.