§ 55 KVLG 1989 - Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung
§ 55 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung Für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt § 274 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.