- 10.
- die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern.
(2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
§ 303e Datenverarbeitung (1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungsberechtigten zugänglich, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind:
- 1.
- dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
- den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen,
- 3.
- den Krankenkassen,
- 4.
- den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen,
- 5.
- den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 6.
- den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder,
- 7.
- den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 8.
- den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftli‑
- cher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 9.
- dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
- 10.
- dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
- 11.
- dem Institut des Bewertungsausschusses,
- 12.
- der oder dem Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 13.
- den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 14.
- dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 15.
- dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
- 16.
- den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen obersten Bundesbehörden,
- 17.
- der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesapothekerkammer,
- 18.
- der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
(2) Soweit die Datenverarbeitung jeweils für die Erfüllung von Aufgaben der nach Absatz 1 Nutzungsberechtigten erforderlich ist, dürfen die Nutzungsberechtigten Daten für folgende Zwecke verarbeiten:
- 1.
- Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
- 2.
- Verbesserung der Qualität der Versorgung,