10.
die wissenschaftliche Erschließung der Daten zu fördern.
(2) Das Forschungsdatenzentrum richtet im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung einen Arbeitskreis der Nutzungsberechtigten nach § 303e Absatz 1 ein. Der Arbeitskreis wirkt beratend an der Ausgestaltung, Weiterentwicklung und Evaluation des Datenzugangs mit.
(3) Das Forschungsdatenzentrum hat die versichertenbezogenen Einzeldatensätze spätestens nach 30 Jahren zu löschen.
§ 303e Datenverarbeitung (1) Das Forschungsdatenzentrum macht die ihm vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 folgenden Nutzungsberechtigten zugänglich, soweit diese nach Absatz 2 zur Verarbeitung der Daten berechtigt sind:
1.
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.
den Bundes-​ und Landesverbänden der Krankenkassen,
3.
den Krankenkassen,
4.
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen,
5.
den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
6.
den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder,
7.
den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
8.
den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftli‑
cher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
9.
dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
10.
dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
11.
dem Institut des Bewertungsausschusses,
12.
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
13.
den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
14.
dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
15.
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
16.
den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes-​ und Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen obersten Bundesbehörden,
17.
der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesapothekerkammer,
18.
der Deutschen Krankenhausgesellschaft.
(2) Soweit die Datenverarbeitung jeweils für die Erfüllung von Aufgaben der nach Absatz 1 Nutzungsberechtigten erforderlich ist, dürfen die Nutzungsberechtigten Daten für folgende Zwecke verarbeiten:
1.
Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
2.
Verbesserung der Qualität der Versorgung,