- 1.
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 2.
den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen,
- 3.
den Krankenkassen,
- 4.
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen,
- 5.
den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
- 6.
den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder,
- 7.
den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
- 8.
den Hochschulen, den nach landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Hochschulkliniken, öffentlich geförderten außeruniversitären Forschungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
- 9.
dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
- 10.
dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
- 11.
dem Institut des Bewertungsausschusses,
- 12.
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung und der Landesregierungen für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 13.
den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 14.
dem Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
- 15.
dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus,
- 16.
den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden und deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen sowie den übrigen obersten Bundesbehörden,
- 17.
der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesapothekerkammer,
- 18.
der Deutschen Krankenhausgesellschaft.