§ 161 SGB V - Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.