Open user menu
§ 161 SGB V - Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
Die Länder haften nicht nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung für die Ansprüche der Beschäftigten von Krankenkassen auf Leistungen der Altersversorgung und auf Insolvenzgeld.