§ 187 SGB V - Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse
§ 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse Die Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse beginnt für Versicherungspflichtige, für die diese Krankenkasse zuständig ist, mit dem Zeitpunkt, an dem die Errichtung der Krankenkasse wirksam wird.