Open user menu
§ 198 SGB V - Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Stand 21.07.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.