§ 198 SGB V - Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte
§ 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte Der Arbeitgeber hat die versicherungspflichtig Beschäftigten nach den §§ 28a bis 28c des Vierten Buches an die zuständige Krankenkasse zu melden.