- 1.
gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder,
- 2.
die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten,
- 3.
die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen,
- 4.
Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach dem Zehnten Buch,
- 5.
die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz 2 und
- 6.
die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention relevanter Einrichtungen und Organisationen.