§ 230 SGB V - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig
Beschäftigter
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§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig
BeschäftigterErreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.