§ 238 SGB V - Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger
Rentner
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§ 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger
RentnerErreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.