§ 2b SGB V - Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten
§ 2b Geschlechts- und altersspezifische Besonderheiten Bei den Leistungen der Krankenkassen ist geschlechts- und altersspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
Diskussion zu § 2b SGB V
LX
08.06.2025 02:54