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§ 321 SGB V - Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
Stand 21.07.2021
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§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
(1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.