§ 321 SGB V - Beschlussfassung der Schlichtungsstelle
§ 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle (1) Jedes Mitglied der Schlichtungsstelle hat eine Stimme. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.