§ 42 SGB V - Belastungserprobung und Arbeitstherapie
§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.