§ 42 SGB V - Belastungserprobung und Arbeitstherapie
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§ 42 Belastungserprobung und ArbeitstherapieVersicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.