§ 30 SprAuG - Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze
§ 30 Arbeitsbedingungen und Beurteilungsgrundsätze Der Arbeitgeber hat den Sprecherausschuß rechtzeitig in folgenden Angelegenheiten der leitenden Angestellten zu unterrichten:
1.
Änderungen der Gehaltsgestaltung und sonstiger allgemeiner Arbeitsbedingungen;
2.
Einführung oder Änderung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze.
Er hat die vorgesehenen Maßnahmen mit dem Sprecherausschuß zu beraten.