Zweiter Abschnitt. Landwirtschaftliche Arbeitnehmer und mitarbeitende Familienangehörige

§ 9 Berechtigter Personenkreis (1) Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
1.
ihre Beschäftigung in einem Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte auf Grund dessen Stillegung (§ 2) oder Abgabe (§ 3) endet und
2.
sie in den letzten 120 Kalendermonaten vor der Antragstellung mindestens 90 Kalendermonate in Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, davon in den letzten 48 Kalendermonaten vor der Stillegung oder Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft mindestens 24 Kalendermonate in diesem Unternehmen hauptberuflich tätig gewesen sind.
Leistungen werden frühestens gewährt ab Vollendung
1.
des 55. Lebensjahres,
2.
des 53. Lebensjahres, wenn der Berechtigte berufsunfähig im Sinne des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung ist;
das maßgebende Lebensjahr muß vor dem 1. Januar 1997 vollendet sein.
(2) Witwen oder Witwer der in Absatz 1 genannten Personen erhalten ein Ausgleichsgeld, wenn
1.
sie nicht wieder geheiratet haben,
2.
die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erfüllt sind; § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt,
3.
sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und
4.
der verstorbene Ehegatte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte.
§ 14 Abs. 2 und § 14a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.
§ 10 Höhe der Leistung (1) Das Ausgleichsgeld beträgt 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts. Witwen oder Witwer der Leistungsberechtigten erhalten 60 vom Hundert des in Satz 1 genannten Betrages.
(2) Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des Absatzes 1 ist
1.
bei Arbeitnehmern das Arbeitsentgelt, das der ausgeschiedene Arbeitnehmer vor Beendigung der Beschäftigung im Unternehmen der Landwirtschaft zuletzt durchschnittlich im Monat erzielt hat, soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht überschreitet,
2.
bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die nicht rentenversicherungspflichtig beschäftigt sind, der Bruttowert der Sachbezüge zuzüglich der Barleistungen vor der Stillegung oder Abgabe des Betriebes; der Bruttowert der vom früheren Unternehmer weitergewährten Sachbezüge oder Barleistungen ist von diesem Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen.
(3) Das Ausgleichsgeld erhöht sich jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Vomhundertsatz, um den die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu diesem Zeitpunkt angepaßt werden.