§ 11 Beginn und Ende der Leistung, Verfahren (1) Die Vorschriften des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte über Renten wegen Todes bei Verschollenheit, über Beginn, Änderung, Ruhen und Ende von Renten, über Ausschluß und Minderung von Renten, über Leistungen an Berechtigte im Ausland, über Beginn und Abschluß des Verfahrens, über Auszahlung und Anpassung und über Berechnungsgrundsätze gelten entsprechend.
(2) Der Anspruch auf das Ausgleichsgeld endet ferner
1.
mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Monat, von dem an a)
der nach § 9 Abs. 1 Leistungsberechtigte eine Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder
b)
der nach § 9 Abs. 2 Leistungsberechtigte wegen Vollendung des 45. Lebensjahres eine Witwen-​ oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
beanspruchen kann,
2.
mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Leistungsempfänger als Landwirt nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder als mitarbeitender Familienangehöriger nach § 1 Abs. 8 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird.
§ 12 Zusammentreffen mit Einkommen Der Anspruch auf ein Ausgleichsgeld ruht während der Zeit, in der der Leistungsberechtigte
1.
eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 des Vierten Buches Sozialge‑
setzbuch überschreitet,
2.
Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Verletztengeld von einem Sozialleistungsträger, eine Entgeltersatzleistung oder Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Altersübergangsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung, Eingliederungsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung oder eine Vorruhestandsleistung von der Bundesagentur für Arbeit nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1210) erhält.
Der Anspruch fällt weg, wenn die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 länger als drei Jahre dauert. Ohne Freibetrag werden angerechnet
1.
eine Leistung nach den Grundsätzen für die Förderung durch eine Anpassungshilfe nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes",
2.
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze, eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente oder eine große Witwenrente oder große Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
3.
eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine vorzeitige Altersrente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
4.
eine Witwenrente oder Witwerrente wegen der Erziehung eines Kindes oder wegen Erwerbsminderung nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte.