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§ 18d FELEG - Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Stand 07.05.2020
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§ 18d Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und § 83 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gelten entsprechend.