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§ 18e FELEG - Besonderheiten für das Ausland
Stand 07.05.2020
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§ 18e Besonderheiten für das Ausland
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.