§ 18e FELEG - Besonderheiten für das Ausland
§ 18e Besonderheiten für das Ausland Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen im Ausland einer solchen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.