einheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,
12.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.
Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. Die Angaben dürfen
1.
Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,
1a.
Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,
2.
den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,
3.
sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,
4.
dem Statistikregister sowie
5.
allgemein zugänglichen Quellen
entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.
(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.
(4) Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.
(5) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1.
die Angaben zu den Hilfs-​ und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.
(6) Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-​Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1.
die Angaben zu den Hilfs-​ und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,
1.
die Angaben zu den Hilfs-​ und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,
2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.
Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,