Gesetz über Agrarstatistiken

Teil 1. Allgemeine Vorschrift

§ 1 Anordnung als Bundesstatistik Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
1.
die Bodennutzungserhebung,
2.
die Erhebung über die Viehbestände,
3.
die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
4.
die Ernteerhebung,
5.
die Geflügelstatistik,
6.
die Schlachtungs-​ und Schlachtgewichtsstatistik,
7.
die Milchstatistik,
8.
die Fischerei-​ und Aquakulturstatistik,
9.
die Weinstatistik,
10.
die Holzstatistik,
11.
die Düngemittelstatistik.

Teil 2. Agrarstatistiken

Abschnitt 1. Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschrift

§ 2 Einzelerhebungen Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Flächenerhebung,
2.
Bodennutzungshaupterhebung,
3.
Zierpflanzenerhebung,
4.
Gemüseerhebung,
5.
Baumschulerhebung,
6.
Baumobstanbauerhebung,
7.
Strauchbeerenerhebung.

Unterabschnitt 2. Flächenerhebung

§ 3 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen.
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen