Gesetz über Agrarstatistiken
Teil 1. Allgemeine Vorschrift
§ 1 Anordnung als Bundesstatistik Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden folgende Agrarstatistiken als Bundesstatistiken durchgeführt:
- 1.
- die Bodennutzungserhebung,
- 2.
- die Erhebung über die Viehbestände,
- 3.
- die Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben,
- 4.
- die Ernteerhebung,
- 5.
- die Geflügelstatistik,
- 6.
- die Schlachtungs- und Schlachtgewichtsstatistik,
- 7.
- die Milchstatistik,
- 8.
- die Fischerei- und Aquakulturstatistik,
- 9.
- die Weinstatistik,
- 10.
- die Holzstatistik,
- 11.
- die Düngemittelstatistik.
Teil 2. Agrarstatistiken
Abschnitt 1. Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:
- 1.
- Flächenerhebung,
- 2.
- Bodennutzungshaupterhebung,
- 3.
- Zierpflanzenerhebung,
- 4.
- Gemüseerhebung,
- 5.
- Baumschulerhebung,
- 6.
- Baumobstanbauerhebung,
- 7.
- Strauchbeerenerhebung.
Unterabschnitt 2. Flächenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen.
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale (1) Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen