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§ 15 AgrStatG - Erhebungseinheiten
Stand 28.02.2020
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§ 15 Erhebungseinheiten
Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.