§ 24 Einzelerhebungen (1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen: - 1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),
- 2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).
(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.