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§ 48 AgrStatG - Einzelerhebungen
Stand 28.02.2020
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§ 48 Einzelerhebungen
Die Geflügelstatistik umfasst folgende Einzelerhebungen:
1.
Erhebung in Brütereien,
2.
Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung,
3.
Erhebung in Geflügelschlachtereien.