§ 57 AgrStatG - Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
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§ 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.