§ 60 AgrStatG - Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
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§ 60 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum(1) Erhebungsmerkmale der Schlachtungsstatistik sind die Zahl der in § 59 genannten Tiere nach Herkunft, Tierart und Kategorie, Art der Schlachtung sowie der Tauglichkeit.
(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.