§ 65 AgrStatG - Ergänzende Schätzung
§ 65 Ergänzende Schätzung Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.