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§ 65 AgrStatG - Ergänzende Schätzung
Stand 28.02.2020
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§ 65 Ergänzende Schätzung
Die Differenz zwischen angelieferter und erzeugter Milchmenge sowie die Verwendung der Milch beim Erzeuger jeweils nach Kreisen werden durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung geschätzt.