§ 68 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum (1) Erhebungsmerkmale der Hochsee- und Küstenfischereistatistik bei Anlandungen deutscher Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes und bei Anlandungen ausländischer Fischereifahrzeuge unmittelbar vom Fangplatz aus im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind: - 1.
Beginn und Ende der Fangreise,
- 2.
Fangplatz,
- 3.
Fanggerät,
- 4.
Verarbeitung an Bord nach Art, Menge und Form,
- 5.
Anlandehafen,
- 6.
Anlandegebiet,
- 7.
Fangergebnis nach Absatzart jeweils nach Fischart, Menge und Erlös.
(2) Bei Anlandungen deutscher Küstenfischereifahrzeuge innerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 7 genannten Erhebungsmerkmale erhoben.
(3) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat.