§ 1 Gliederung der Ausbildung (1) Die pharmazeutische Ausbildung umfaßt - 1.
ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität;
- 2.
eine Famulatur von acht Wochen;
- 3.
eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten;
- 4.
die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
(2) Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt: - 1.
der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
- 2.
der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung und einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
- 3.
der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 3.
(3) Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt vier Jahre.