§ 14 AAppO - Störung oder Täuschung
§ 14 Störung oder Täuschung Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder unternimmt er eine Täuschung, so kann das Landesprüfungsamt, bei mündlichen Prüfungen im Benehmen mit der Prüfungskommission, die betreffende Fachprüfung oder den gesamten Prüfungsabschnitt für "nicht bestanden" erklären.
Diskussion zu § 14 AAppO
LX
17.07.2025 17:09