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§ 21 AAppO - Approbationsurkunde
Stand 01.03.2020
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§ 21 Approbationsurkunde
Die Approbationsurkunde wird nach dem Muster der Anlage 16 ausgestellt. Sie ist dem Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen oder mit Zustellungsurkunde zuzustellen.