Abs. 4) bekanntzumachen mit der Maßgabe, dass die Übermittlung nach § 3 Absatz 4 Satz 4 an die in § 30 Absatz 2 genannten Personen zu erfolgen hat.
§ 28 Stimmabgabe (1) Die Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Abstimmungszetteln, die so gefaltet sind, dass die Stimmabgabe erst nach Auseinanderfalten der Abstimmungszettel erkennbar ist. Die Abstimmungszettel dürfen nur die Frage an den Abstimmungsberechtigten enthalten, ob er für oder gegen die Wahl eines Sprecherausschusses stimmt. Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er auf dem Abstimmungszettel das vorgedruckte "Ja" oder "Nein" ankreuzt. Die Abstimmungszettel müssen dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
(2) Abstimmungszettel, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder aus denen sich der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft ergibt oder die andere als die in Absatz 1 genannten Angaben, einen Zusatz oder sonstige Änderungen enthalten, sind ungültig.
§ 29 Abstimmungsvorgang Der Wahlvorstand hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, daß der Abstimmende den Abstimmungszettel im Versammlungsraum unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. § 11 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
§ 30 Schriftliche Stimmabgabe bei Verhinderung (1) Einem Abstimmungsberechtigten, der im Zeitpunkt der Versammlung verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen
- 1.
- das Abstimmungsausschreiben,
- 2.
- den Abstimmungszettel und den Abstimmungsumschlag,
- 3.
- eine vorgedruckte, vom Abstimmenden abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Abstimmungszettel persönlich gekennzeichnet hat, sowie
- 4.
- einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstands und als Absender den Namen und die Anschrift des Abstimmungsberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
(2) Abstimmungsberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie
- 1.
- im Zeitpunkt der Versammlung nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte, oder
- 2.
- vom Erlass des Abstimmungsausschreibens bis zum Zeitpunkt der Versammlung aus anderen Gründen, insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit,
(3) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er