die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 24), so vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt.
(2) Verspätet eingehende Freiumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

Fünfter Abschnitt. Abstimmung über die Wahl eines Sprecherausschusses

Erster Unterabschnitt. Vorbereitung der Abstimmung

§ 26 Art der Abstimmung (1) Ist der Wahlvorstand nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes gewählt, hat er unverzüglich eine geheime Abstimmung darüber herbeizuführen, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll. Der Wahlvorstand beschließt, ob die Abstimmung in einer Versammlung oder durch schriftliche Stimmabgabe erfolgt. Die Abstimmung muß spätestens drei Wochen vor dem Tag liegen, an dem die Wahl des Sprecherausschusses eingeleitet wird (§ 3 Abs. 1).
(2) Der Wahlvorstand hat eine Liste der nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes Abstimmungsberechtigten (Abstimmungsliste) aufzustellen. § 2 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Abstimmungsberechtigt sind nur leitende Angestellte, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind. Die Abstimmungsliste kann bei Schreibfehlern oder offenbaren
Unrichtigkeiten bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt oder ergänzt werden.

Zweiter Unterabschnitt. Abstimmung in einer Versammlung

§ 27 Einladung und Abstimmungsausschreiben (1) Hat der Wahlvorstand beschlossen, daß die Abstimmung in einer Versammlung erfolgen soll, hat er unverzüglich den Zeitpunkt für die Versammlung festzusetzen. Spätestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung hat er hierzu einzuladen und ein Abstimmungsausschreiben zu erlassen. Das Abstimmungsausschreiben ist vom Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(2) Das Abstimmungsausschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1.
das Datum seines Erlasses;
2.
die Bestimmung des Orts, an dem die Abstimmungsliste und diese Verordnung ausliegen;
3.
daß durch die Abstimmung geklärt wird, ob ein Sprecherausschuß gewählt werden soll;
4.
das an der Abstimmung nur Angestellte teilnehmen können, die in die Abstimmungsliste eingetragen sind;
5.
daß ein Sprecherausschuß nur dann gewählt wird, wenn dies die Mehrheit der Abstimmungsberechtigten verlangt;
6.
Ort, Tag und Zeit der Versammlung;
7.
den Hinweis auf die Möglichkeit der schriftlichen Stimmabgabe.
(3) Das Abstimmungsausschreiben ist bis zum Tag der Versammlung in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben (§ 3