- letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten,
(2) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch für geschiedene Ehegatten,
- 1.
- deren Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist,
- 2.
- die weder wieder geheiratet noch eine Lebenspartnerschaft begründet haben und
- 3.
- die im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten Unterhalt von diesem erhalten haben oder im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dessen Tod einen Anspruch hierauf hatten und
- 4.
- die entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b)
- das 45. Lebensjahr vollendet haben,
- c)
- erwerbsgemindert sind,
- d)
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder
- e)
- am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind,
(3) Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente besteht auch ohne Vorliegen der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Unterhaltsvoraussetzungen für geschiedene Ehegatten, die
- 1.
- einen Unterhaltsanspruch nach Absatz 2 Nr. 3 wegen eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens aus eigener Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit oder entsprechender Er‑
- satzleistungen oder wegen des Gesamteinkommens des Versicherten nicht hatten und
- 2.
- zum Zeitpunkt der Scheidung entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erzogen haben (§ 46 Abs. 2) oder
- b)
- das 45. Lebensjahr vollendet hatten und
- 3.
- entweder
- a)
- ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2),
- b)
- erwerbsgemindert sind,
- c)
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind,
- d)
- am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder
- e)
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,