| Todesjahr des Versicherten | Anhebung um Monate | auf Alter | |
| Jahr | Monat | ||
| 2012 | 1 | 60 | 1 |
| 2013 | 2 | 60 | 2 |
| 2014 | 3 | 60 | 3 |
| 2015 | 4 | 60 | 4 |
| 2016 | 5 | 60 | 5 |
| 2017 | 6 | 60 | 6 |
| 2018 | 7 | 60 | 7 |
| 2019 | 8 | 60 | 8 |
| 2020 | 9 | 60 | 9 |
| 2021 | 10 | 60 | 10 |
| 2022 | 11 | 60 | 11 |
| 2023 | 12 | 61 | 0 |
| 2024 | 14 | 61 | 2 |
| 2025 | 16 | 61 | 4 |
| 2026 | 18 | 61 | 6 |
| 2027 | 20 | 61 | 8 |
| 2028 | 22 | 61 | 10 |
| ab 2029 | 24 | 62 | 0. |
(4) Anspruch auf kleine oder große Witwenrente oder Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten besteht unter den sonstigen Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch für geschiedene Ehegatten, die wieder geheiratet haben, wenn die erneute Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist oder wenn eine Lebenspartnerschaft begründet und diese wieder aufgehoben oder aufgelöst ist.
(5) Geschiedenen Ehegatten stehen Ehegatten gleich, deren Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben ist.
§ 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten im Beitrittsgebiet Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.
§ 243b Wartezeit Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1.
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- 2.
- Altersrente für Frauen.
§ 244 Anrechenbare Zeiten (1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
(2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
(3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.