§ 243a SGB VI - Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten im Beitrittsgebiet
Teilen
§ 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene
Ehegatten im BeitrittsgebietBestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist.